{"id":2289,"date":"2024-08-30T10:17:45","date_gmt":"2024-08-30T08:17:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.teamdrklinghardt.at\/?page_id=2289"},"modified":"2024-12-07T13:13:29","modified_gmt":"2024-12-07T12:13:29","slug":"statuten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.teamdrklinghardt.at\/index.php\/verein\/statuten\/","title":{"rendered":"Statuten"},"content":{"rendered":"<div class=\"fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 fusion-flex-container has-pattern-background has-mask-background hundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling\" style=\"--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-padding-right:15%;--awb-padding-left:15%;--awb-padding-right-small:5%;--awb-padding-left-small:5%;--awb-flex-wrap:wrap;\" ><div class=\"fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-justify-content-center fusion-flex-content-wrap\" style=\"width:110% !important;max-width:110% !important;margin-left: calc(-10% \/ 2 );margin-right: calc(-10% \/ 2 );\"><div class=\"fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_2_3 2_3 fusion-flex-column\" style=\"--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:66.666666666667%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:6.75%;--awb-margin-bottom-large:20px;--awb-spacing-left-large:6.75%;--awb-width-medium:66.666666666667%;--awb-order-medium:0;--awb-spacing-right-medium:6.75%;--awb-spacing-left-medium:6.75%;--awb-width-small:100%;--awb-order-small:0;--awb-spacing-right-small:4.5%;--awb-spacing-left-small:4.5%;\"><div class=\"fusion-column-wrapper fusion-column-has-shadow fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column\"><div class=\"fusion-text fusion-text-1\"><h2>Vereinsstatuten<\/h2>\n<p>\u00a71: Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich<\/p>\n<p>Der Verein f\u00fchrt den Namen:<br \/>\n\u201dTeam Dr. Klinghardt\u201c, Verein zur F\u00f6rderung der Kinesiologie nach Dr. Klinghardt in \u00d6sterreich&#8220;. Er hat seinen Sitz in WIEN und erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf \u00d6sterreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.<\/p>\n<p>\u00a7 2: Zweck<\/p>\n<p>Der Verein, dessen T\u00e4tigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat das Anliegen die Kinesiologie nach Dr. Klinghardt einem interessierten Publikum n\u00e4her zu bringen und die Verbreitung tatkr\u00e4ftig zu f\u00f6rdern.<br \/>\nDer Verein hilft und unterst\u00fctzt Kinesiologen und andere interessierte Menschen in \u00d6sterreich zur Erreichung dieses Zieles.<br \/>\nEr f\u00f6rdert die Verbreitung der fundierten Ausbildung des INK zum Anwender der Angewandten Neurobiologie nach\u00a0 Dr. Klinghardt\u00ae in \u00d6sterreich, sowie die Vernetzung der in Ausbildung befindlichen Menschen und den Zugang der Allgemeinheit zu nach Dr. Klinghardt ausgebildeten Anwendern.<br \/>\nDie Mitglieder des Vereines betreiben aktive Aufkl\u00e4rung, um in allen privaten und \u00f6ffentlichen Bereichen der Gesellschaft Gesundheitsbewusstsein zu schaffen.<\/p>\n<p>\u00a73: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks<\/p>\n<p>Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angef\u00fchrten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen Vortr\u00e4ge, Diskussionsabende, Informationstage zu verschiedenen Themen aus dem Bereich des Gesundheitsbewusstseins und -erhaltung, Betreiben einer Website, Austeilen von Infobl\u00e4ttern und Foldern und Organisation der Ausbildung nach Dr. Klinghardt in \u00d6sterreich.<\/p>\n<p>Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeitr\u00e4ge, vereinseigene Unternehmungen, online-Shop, Spenden, Subventionen, Sponsoren, Schenkungen und Verm\u00e4chtnisse sowie sonstige\u00a0Zuwendungen.<\/p>\n<p>\u00a7 4: Arten der Mitgliedschaft<\/p>\n<p>Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, au\u00dferordentliche und Ehrenmitglieder.<br \/>\nOrdentliche Mitglieder werden durch Vorstandsbeschluss aufgenommen. Sie haben bei der Generalversammlung Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht.<br \/>\nAu\u00dferordentliche Mitglieder, d.h. Personen und Vereine, die die Vereinst\u00e4tigkeit durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages f\u00f6rdern. Diese haben bei der Generalversammlung kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder, d.h. Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein hierzu von der Generalversammlung ernannt werden. Diese haben bei der Generalversammlung kein Stimmrecht. F\u00fcr ordentliche und au\u00dferordentliche Mitglieder gibt es noch die Unterscheidung in Typ A, Typ B, Typ C und f\u00f6rdernde Mitgliedschaft. Die Aufnahmekriterien in eine dieser Kategorien h\u00e4ngen auch, aber nicht ausschlie\u00dflich, von der beruflichen Qualifikation im Sinne der Ausrichtung des Vereines, die Kinesiologie nach Dr. Klinghardt zu unterst\u00fctzen und zu verbreiten, ab. Die Kriterien werden gesondert vom Vorstand niedergeschrieben und einer j\u00e4hrlichen \u00dcberpr\u00fcfung und gegebenenfalls einer Adaption unterzogen.<br \/>\nDie jeweils g\u00fcltige Fassung wird einem potentiellen Mitglied jedenfalls vor Aufnahme bekannt gemacht.<br \/>\nEin Wechsel von einer Kategorie in eine andere ist auch unterj\u00e4hrig m\u00f6glich, sofern der Vorstand dem Ansuchen des Mitgliedes zustimmt.<\/p>\n<p>\u00a7 5: Erwerb der Mitgliedschaft<\/p>\n<p>Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsf\u00e4hige Personengesellschaften werden. \u00dcber die Aufnahme von ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gr\u00fcnden verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss des Vorstandes.<\/p>\n<p>\u00a7 6: Beendigung der Mitgliedschaft<\/p>\n<p>Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsf\u00e4higen Personengesellschaften durch Verlust der\u00a0Rechtspers\u00f6nlichkeit, durch freiwilligen Austritt durch Ausschluss und bei Aufl\u00f6sung des Vereins. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Erf\u00fcllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegen\u00fcber. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen, also zum 31.3, 30.6, 30.9 und 31.12 eines jeden Jahres. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige versp\u00e4tet, so ist sie erst zum n\u00e4chsten Austrittstermin wirksam. F\u00fcr die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe ma\u00dfgeblich. Mitgliedsbeitr\u00e4ge bei unterj\u00e4hrigem Austritt werden nicht r\u00fcckerstattet. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschlie\u00dfen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist l\u00e4nger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge im R\u00fcckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der f\u00e4llig gewordenen Mitgliedsbeitr\u00e4ge bleibt hiervon unber\u00fchrt. Der Ausschluss eines\u00a0Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verf\u00fcgt werden. Der Ausschluss ist sofort g\u00fcltig. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gr\u00fcnden vom Vorstand \u00fcber Antrag des Vorstands beschlossen werden.<\/p>\n<p>\u00a7 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/p>\n<p>Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden k\u00f6nnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitglieder sind zur p\u00fcnktlichen Zahlung der Beitrittsgeb\u00fchr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge in der von der Generalversammlung beschlossenen H\u00f6he verpflichtet. Mitglieder sind verpflichtet \u00c4nderungen ihrer Wohnadresse und\/oder E-Mailadresse dem Vereinsvorstand umgehend bekannt zu geben.<\/p>\n<p>\u00a7 8: Vereinsorgane<\/p>\n<p>Organe des Vereins sind die Generalversammlung (\u00a7\u00a7 9 und 10), der Vorstand (\u00a7\u00a7 11 bis 13), die Rechnungspr\u00fcfer (\u00a7 14) und das Schiedsgericht (\u00a7 15).<\/p>\n<p>\u00a7 9: Generalversammlung<\/p>\n<p>Die Generalversammlung ist die \u201eMitgliederversammlung\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt. Eine au\u00dferordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, Verlangen der Rechnungspr\u00fcfer (\u00a7 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), Beschluss der\/eines Rechnungspr\u00fcfer\/s (\u00a7 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (\u00a7 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.<\/p>\n<p>Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den au\u00dferordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die\/einen Rechnungspr\u00fcfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator. Antr\u00e4ge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. G\u00fcltige Beschl\u00fcsse \u2013 ausgenommen solche \u00fcber einen Antrag auf Einberufung einer au\u00dferordentlichen Generalversammlung \u2013 k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die \u00dcbertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollm\u00e4chtigung ist zul\u00e4ssig. Die Generalversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der erschienenen Personen beschlussf\u00e4hig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung f\u00fchrt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so f\u00fchrt das an Jahren \u00e4lteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div><div class=\"fusion-text fusion-text-2\"><p>\u00a710: Aufgaben der Generalversammlung<\/p>\n<p>Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<\/p>\n<p>Beschlussfassung \u00fcber den Voranschlag; Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungspr\u00fcfer; Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungspr\u00fcfer; Genehmigung von Rechtsgesch\u00e4ften zwischen Rechnungspr\u00fcfern und Verein; Entlastung des Vorstands; Festsetzung der H\u00f6he der Beitrittsgeb\u00fchr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr ordentliche und f\u00fcr au\u00dferordentliche Mitglieder; Beschlussfassung \u00fcber Statuten\u00e4nderungen und die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins; Beratung und Beschlussfassung \u00fcber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.<\/p>\n<p>\u00a7 11: Vorstand<\/p>\n<p>Der Vorstand besteht aus maximal sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann und Stellvertreter, Schriftf\u00fchrer und Stellvertreter sowie Kassier und Stellvertreter. Die Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen auch Doppelfunktionen \u00fcbernehmen. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gew\u00e4hlt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gew\u00e4hlten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes w\u00e4hlbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachtr\u00e4gliche Genehmigung in der n\u00e4chstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. F\u00e4llt der Vorstand ohne Selbsterg\u00e4nzung durch Kooptierung \u00fcberhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungspr\u00fcfer verpflichtet, unverz\u00fcglich eine au\u00dferordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungspr\u00fcfer handlungsunf\u00e4hig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverz\u00fcglich die Bestellung eines Kurators beim zust\u00e4ndigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine au\u00dferordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Die Funktionsperiode des Vorstands betr\u00e4gt vier Jahre; Wiederwahl ist m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder m\u00fcndlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die H\u00e4lfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des\/der Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz f\u00fchrt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren \u00e4ltesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. Au\u00dfer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und R\u00fccktritt. Die Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen jederzeit schriftlich ihren R\u00fccktritt erkl\u00e4ren. Die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung ist an den Vorstand, im Falle des R\u00fccktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der R\u00fccktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.<\/p>\n<p>\u00a7 12: Aufgaben des Vorstands<\/p>\n<p>Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das \u201eLeitungsorgan\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen\/Ausgaben und F\u00fchrung eines Verm\u00f6gensverzeichnisses als Mindesterfordernis; Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung; Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens; Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und au\u00dferordentlichen Vereinsmitgliedern; Aufnahme und K\u00fcndigung von Angestellten des Vereins.<\/p>\n<p>\u00a7 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder<\/p>\n<p>Der Obmann f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins. Der Schriftf\u00fchrer unterst\u00fctzt den Obmann bei der F\u00fchrung der Vereinsgesch\u00e4fte. Der Obmann vertritt den Verein nach au\u00dfen. Chriftliche Ausfertigungen des Vereins bed\u00fcrfen zu ihrer G\u00fcltigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftf\u00fchrers, in Geldangelegenheiten (verm\u00f6genswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers.<br \/>\nRechtsgesch\u00e4fte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bed\u00fcrfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Rechtsgesch\u00e4ftliche Bevollm\u00e4chtigungen, den Verein nach au\u00dfen zu vertreten bzw. f\u00fcr ihn zu zeichnen, k\u00f6nnen ausschlie\u00dflich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbst\u00e4ndig Anordnungen zu treffen; im Innenverh\u00e4ltnis bed\u00fcrfen diese jedoch der nachtr\u00e4glichen Genehmigung durch das zust\u00e4ndige Vereinsorgan.<br \/>\nDer Obmann f\u00fchrt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Der Schriftf\u00fchrer f\u00fchrt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Alle Protokolle sind elektronisch zu f\u00fchren. Der Kassier ist f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Geldgebarung des Vereins verantwortlich.<br \/>\nDazu ist ein spezielles, vom Vorstand vorgegebenes EDV Programm zu verwenden. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftf\u00fchrers oder des Kassiers und seinem Stellvertreter.<\/p>\n<p>\u00a7 14: Rechnungspr\u00fcfer<\/p>\n<p>Der Rechnungspr\u00fcfer wird von der Generalversammlung bis zum Widerruf oder R\u00fccktritt gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist m\u00f6glich. Dem\u00a0Rechnungspr\u00fcfer obliegt die laufende Gesch\u00e4ftskontrolle sowie die Pr\u00fcfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Rechnungslegung und die statutengem\u00e4\u00dfe Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat dem Rechnungspr\u00fcfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Der Rechnungspr\u00fcfer hat dem Vorstand \u00fcber das Ergebnis der Pr\u00fcfung zu berichten. Rechtsgesch\u00e4fte zwischen dem Rechnungspr\u00fcfer und Verein bed\u00fcrfen der Genehmigung durch den Vorstand. Im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr die Rechnungspr\u00fcfer die Bestimmungen des \u00a7 11 Abs. 8 bis 9 sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>\u00a7 15: Schiedsgericht<\/p>\n<p>Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine \u201eSchlichtungseinrichtung\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den \u00a7\u00a7 577 ff ZPO. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. \u00dcber Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen einerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verst\u00e4ndigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen w\u00e4hlen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum\/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidung nach Gew\u00e4hrung beiderseitigen Geh\u00f6rs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endg\u00fcltig.<\/p>\n<p>\u00a7 16: Freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins<\/p>\n<p>Die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder au\u00dferordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch \u00fcber die Abwicklung zu beschlie\u00dfen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss dar\u00fcber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsverm\u00f6gen zu \u00fcbertragen hat.<br \/>\nDieses Verm\u00f6gen soll, soweit dies m\u00f6glich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder \u00e4hnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst gemeinn\u00fctzigen oder mildt\u00e4tigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung.<\/p>\n<p>\u00a717: Anhang zu den Vereinsrichtlinien<\/p>\n<p>Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen beg\u00fcnstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsverm\u00f6gen f\u00fcr gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke im Sinne der \u00a7\u00a7 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit m\u00f6glich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder \u00e4hnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.<\/p>\n<\/div><\/div><\/div><\/div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":28,"menu_order":1,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"100-width.php","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-2289","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v25.3.1 - https:\/\/yoast.com\/wordpress\/plugins\/seo\/ -->\n<title>Statuten - Team Dr. Klinghardt<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.teamdrklinghardt.at\/index.php\/verein\/statuten\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Statuten - 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